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Ein Leitbild für Ausbildungsinteressenten

 

Wer den Beruf eines Heilpraktikers erlangen möchte, sollte sich aus unserer Sicht selbst einige grundlegende Fragen stellen, die wir hier an Sie weitergeben. Daneben existieren ein Reihe von rechtlichen Zulassungsbedingungen zum Beruf, die wir Ihnen hier kurz vorstellen.

 

Stellen Sie sich folgende Fragen ..

  • Ist es mir ein Anliegen, Menschen bei ihrem Heilungsprozess zu unterstützen?

  • Bin ich bereit, aus den Erfahrungen der Heilkunde zu schöpfen?

  • Kann ich mir vorstellen, mir das umfangreiche Wissen auf verschiedenen Wegen des Lernens anzueignen? (Unterricht, Selbststudium, Vortragsbesuche, Praktika, Lernzielkontrollen etc.)

  • Will ich ein Hobby und Interessengebiet zur Berufung wachsen lassen?

  • Möchte ich nach und nach die Verantwortung für Patienten übernehmen?

  • Möchte ich später in einer Einzelpraxis oder einer Gemeinschaftspraxis arbeiten?

  • Habe ich die Unterstützung der Angehörigen für meinen Ausbildungsweg?

  • Möchte ich selbst den Entwicklungsweg zu mehr Gesundheit beschreiten?

 

In Deutschland regelt das Heilpraktikergesetz von 1939 die Ausübung der Heilkunde. Es schreibt vor, dass der Berufsanwärter zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung einer Erlaubnis  bedarf. Diese wird vom Gesundheitsamt im Einvernehmen mit der unteren Verwaltungsbehörde  (meist Ordnungsamt) erteilt. Der Heilpraktiker ist damit ein staatlich anerkannter Beruf. Nicht zuletzt gilt es, die rechtlichen Zugangsbedingungen zum Beruf erfüllen zu können.

 

Rechtliche Zulassungsbedingungen

  • Mindestalter zum Zeitpunkt der Prüfung 25 Jahre

  • Abgeschlossene Schulausbildung (mindestens Hauptschulabschluss)

  • Ärztliches Attest zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufes

  • Polizeiliches Führungszeugnis ohne strafrechtliche Einträge (nicht älter als 3 Monate)

  • Erfolgreiche Überprüfung beim Gesundheitsamt zum Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich Anatomie, Physiologie, Pathologie des Menschen

  • Kenntnisse in Naturheilverfahren

 

In der Berufsausübung gibt es einzelne Einschränkungen. So unterliegen Sie der Berufsordnung für Heilpraktiker , der Sorgfaltspflicht, der Dokumentationspflicht, dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente oder Betäubungsmittel verordnen, müssen die Hygieneverordnungen beachten, dürfen keine Zahnheilkunde und Geburtshilfe ausüben und unterliegen dem Infektionsschutzgesetz. In Sachsen wird daneben per Gesetz die Behandlung von Infektionskrankheiten durch Heilpraktiker nahezu ausgeschlossen.

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