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Zulassungsvoraussetzungen für Heilpraktiker

 

In Deutschland regelt das Heilpraktikergesetz von 1939 die Ausübung der Heilkunde. Das schreibt vor, dass der Berufsanwärter zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung einer Erlaubnis  bedarf. Diese wird vom Gesundheitsamt im Einvernehmen mit der unteren Verwaltungsbehörde  (meist Ordnungsamt) erteilt. Der Heilpraktiker ist damit ein staatlich anerkannter Beruf. Nicht zuletzt gilt es, die rechtlichen Zugangsbedingungen zum Beruf erfüllen zu können.

 

Rechtliche Zulassungsbedingungen

  • Mindestalter zum Zeitpunkt der Prüfung 25 Jahre

  • Abgeschlossene Schulausbildung (mindestens Hauptschulabschluss)

  • Ärztliches Attest zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufes

  • Polizeiliches Führungszeugnis ohne strafrechtliche Einträge (nicht älter als 3 Monate)

  • Erfolgreiche Überprüfung beim Gesundheitsamt zum Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich Anatomie, Physiologie, Pathologie des Menschen

  • Kenntnisse in Naturheilverfahren

 

In der Berufsausübung gibt es einzelne Einschränkungen. So unterliegen Sie der Berufsordnung für Heilpraktiker , der Sorgfaltspflicht, der Dokumentationspflicht, dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente oder Betäubungsmittel verordnen, müssen die Hygieneverordnungen beachten, dürfen keine Zahnheilkunde und Geburtshilfe ausüben und unterliegen dem Infektionsschutzgesetz. In Sachsen wird daneben per Gesetz die Behandlung von Infektionskrankheiten durch Heilpraktiker nahezu ausgeschlossen.

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